Statuten

Statuten des Vereins Pumptrack Sursee 

Autoren Ueli Brechbühl, Tobias Spinnler und Beni Rindlisbacher 

Statuten 

Verein Pumptrack Sursee 

  1. Name und Sitz 

Unter dem Namen „Pumptrack Sursee“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Sursee. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. 

  1. Ziel und Zweck 

Der gemeinnützige Verein bezweckt die Förderung die Freude an der Bewegung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf ihren fahrbaren Sportgeräten. Der Verein… 

  • initiiert, bewirbt, organisiert und unterstützt entsprechende Infrastrukturprojekte im Raum Sursee. 
  • kann bei der Realisierung von Pumptrackanlagen als Bauherr auftreten. 
  • kann im Unterhalt und Betrieb von Pumptracks eine aktive Rolle einnehmen. 
  • kann bei Bedarf Versicherungsnehmer für eine Pumptrackanlage sein. 
  1. Mittel 

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Beiträge wie Spenden, Sponsoren und Legate, Erträgen aus Vereinsaktivitäten sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand. 

Der Verein wirbt aktiv um Zuwendung aller Art. 

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Wobei die Mitgliederbeiträge für drei Kategorien (Kollektive bspw. Familien; WGs, Einzelpersonen und juristische Personen) separat festgesetzt werden. Ehrenmitglieder und amtierende Vorstandsmitglieder sind vom Beitrag befreit.  

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

  1. Mitgliedschaft 

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen.  

Der Verein sieht folgende Mitgliederkategorien mit Stimmberechtigung vor:  

  • Einzelperson 
  • Kollektiv: Bei Kollektiven sind mehrere Anwesende bis zu einer Höchstzahl von zwei Stimmen pro Kollektiv, stimmberechtigt  
  • juristische Person: Bei juristischen Personen besteht eine Stimme. Sie wird von einer dafür von der juristischen Person bevollmächtigten Person wahrgenommen. 
  • Vorstandsmitglied mit Stimmrecht: Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht sind Personen, die von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt wurden. Vorstandsmitglieder mit Stimmrecht sind von der Beitragspflicht des Mitgliederbeitrags befreit. 
  • Ehrenmitglied: Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie sind von der Beitragspflicht des Mitgliederbeitrags befreit und behalten ihr Stimmrecht.  

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen, Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig.  

  1. Erlöschen der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt 

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person. 
  1. Austritt und Ausschluss 

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Das Stimmrecht für die nächste Mitgliederversammlung erlischt per Austrittsdatum. 

Ein Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er erfolgt insbesondere, wenn das Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig bleibt oder erheblich gegen Vereinsinteressen verstösst. Der Ausschlussentscheid kann durch das Mitglied durch schriftliche Erklärung innert 30 Tagen nach dem Ausschlussentscheid an die nächste Generalversammlung weitergezogen werden. 

  1. Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind: 

  1. die Mitgliederversammlung 
  1. der Vorstand 
  1. Die Mitgliederversammlung 

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.  

Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 10 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. 

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens drei Wochen im Voraus schriftlich und begründet dem Vorstand einzureichen. 

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen. 

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen: 

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 
  1. Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands 
  1. Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung 
  1. Entlastung des Vorstandes 
  1. Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle. 
  1. Festsetzung der Mitgliederbeiträge 
  1. Kenntnisnahme des Jahresbudgets 
  1. Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms 
  1. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder 
  1. Änderung der Statuten 
  1. Entscheid über Ausschlussrekurse 
  1. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses. 

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.  

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.  

Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen. 

  1. Der Vorstand 

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.  

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. 

Er erlässt Reglemente. 

Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. 

Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen (nach Arbeitsrecht) oder beauftragen  

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind. 

Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten: 

  1. Präsidium 
  1. Vizepräsidium 
  1. Finanzen 
  1. Aktuariat 
  1. (weitere) 

Ämterkumulation ist möglich. 

Der Vorstand konstituiert sich selber. 

Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. 

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig. 

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.  

  1.  Die Revisionsstelle 

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.  

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.  

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. 

  1.  Zeichnungsberechtigung 

Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien. 

  1. Haftung 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.  

  1.  Datenschutz 

Der Verein erhebt von den Mitgliedern auschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten. 

Die Mitgliederdaten, namentlich der Name, die Adresse, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse können aufgrund projektspezifischen Bedarfes sämtlichen Vereinsmitgliedern bekanntgegeben werden.  

Die Mitgliederdaten, namentlich Vor- und Nachname, werden auf der Website, im Newsletter sowie im Mitteilungsblatt des Vereins veröffentlicht. Im Übrigen erfolgt eine Bekanntgabe der Daten an Dritte nur im Rahmen einer gesetzlich zulässigen Auftragsbearbeitung und wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. 

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung und der Datenschutzerklärung auf der Website des Vereins. 

  1.  Auflösung des Vereins 

Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins mit Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen, so wird die Liquidation durchgeführt.  

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.  

  1.  Inkrafttreten 

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14.12.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. 
 

 
14.12.2023, Sursee 

 

Der Präsident: Der Protokollführer: 
Ueli Brechbühl Beni Rindlisbacher